maeuse-nach-draussen

Gesetzeslage


Das deutsche Tierschutzgesetz besagt wortwörtlich:


§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.




Befinden sich Farbmäuse draußen, wir ihnen aber genau das zugefügt.
Wer Farbmäuse hält, ist für sie verantwortlich. Wer sie ungeschützt mit nach draußen nimmt oder sogar draußen hält, die verantwortlich für die Folgeschäden, die daraus resultieren.


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© Anna Jedamczyk

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